Keine Anpassung des Katasterwertes bei Energiesparenden Investitionen
Investitionen, die in erster Linie dazu dienen, Energie zu sparen, bringen keine Neubewertung des Katasterwertes mit sich.
Es handelt sich hierbei hauptsächlich um die in Artikel 145/24 EstGB 92 erwähnten Arbeiten. Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie der Steuerverwaltung vom 22.02.2010 (
Circulaire n° 3/2010 du 22.02.2010).
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