Ab dem 01.04.2007 muss der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer und Praktikanten, sowie jeder Selbstständige, der zeitweilig einen Auftrag in Belgien verrichtet, eine LIMOSA-Erklärung abgeben VOR der Entsendung. Der belgische Auftraggeber ist dazu angehalten, vom ausländischen Unternehmen die Empfangsbestätigung der LIMOSA-Erklärung zu verlangen VOR Beginn der Arbeiten und ggf. selber die LIMOSA-Erklärung abzugeben, falls das ausländische Unternehmen keine Empfangsbestätigung vorlegen kann.
Die LIMOSA-Erklärung erfolgt auf dem elektronischen Weg beim INASTI (für Selbstständige) und beim ONSS (für Arbeitnehmer und Praktikanten).
Wenn die Beschäftigung in Belgien die in der LIMOSA-Erklärung mitgeteilte Dauer überschreitet, muss eine neue LIMOSA-Erklärung abgegeben werden.
Die Sanktionen umfassen sowohl Geldbußen als auch Gefängnisstrafen.