Gesellschaftsziel - abziehbare Kosten

Kosten können steuerlich in Abzug gebracht werden, sofern die Bedingungen des Artikels 49 EStGB'92 erfüllt sind, d.h. das sie unter anderem mit der Ausübung des Berufes zusammenhängen.

Eine Gesellschaft kann im Prinzip nur die Aktivitäten ausüben, die im Gesellschaftsziel vermerkt wurden.

Der Verfassungsgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass  Kosten, die eine Gesellschaft tätigt für Aktivitäten, die nicht im Gesellschaftsziel eingetragen sind steuerlich NICHT in Abzug gebracht werden können.  

Im Klartext bedeutet das, werden Kosten getätigt, die nicht im Gesellschaftsgegenstand vermerkt sind, kann die Steuerverwaltung diese Kosten steuerlich verwerfen.

Es ist somit wichtig, die Satzungen der Gesellschaft sowie die Eintragungen im Unternehmensschalter zu prüfen und anzupassen, um Problemen bei der Abzugsfähigkeit der Kosten zu vermeiden.