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Gesetz vom 13. Mai 2008 : Einheitsstatut : Inkrafttreten zum 01/01/2009
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Am 29. April 2008, hat die Abgeordnetenkammer den Gesetzesentwurf zur Einführung eines Einheitsstatutes für die Angestellten des Privatsektors verabschiedet.
Dieses Einheitsstatut ist durch folgendes gekennzeichnet:
- Wegfall der Regelung Arbeiter und Angestellte: Der Arbeitgeber muß kein Statut „Arbeiter“ oder „Angestellte“ bei der Anmeldung mehr angeben, da diese klassische Unterscheidung mit Einführung des Gesetzes verschwindet.
So ist etwa durch das Gesetz vorgesehen, dass die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall während den durchschnittlich 13 ersten Wochen durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Nach dieser Periode, wird die Entschädigung wie bisher durch die Krankenversicherung getragen. Dies bedeutet eine Steigerung der Verpflichtungen des Arbeitgebers im Bezug auf die Arbeiter und eine Minderung im Bezug auf die Angestellten.
Das Gesetz bezüglich des Einheitsstatutes sieht die Gründung einer Betriebskrankenkasse vor. Diese hat als Hauptaufgabe, das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit dem Prinzip der Lohnfortzahlungen im Gleichgewicht zu halten. Die Aufgaben dieser Krankenkasse sind beschränkt auf die Erstattungen zugunsten der Arbeitgeber. Die Rückzahlungsrate zugunsten der Mitgliedsbetriebe wurde auf 80% der Ausgaben des Betriebes festgesetzt. Der Beitragssatz variiert nach der Risikokategorie des Betriebes, welche wiederum von der reellen Abwesenheitsquote abhängt.
Trotz dieser Änderung muß der Arbeitgeber während einer Übergangsphase bis zum 31 Dezember 2013 angeben, ob es sich bei der Aktivität des Lohnempfängers um eine manuelle Tätigkeit handelt. Diese Angabe dient zur Bestimmung einer eventuellen Zusatzprämie zugunsten der Betriebskrankenkasse.
- Anpassungen des Arbeitsrecht:
- Abgangsentschädigungen: Die Abgangsentschädigungen der Arbeiter werden an die der Angestellten angepasst.
- Überstunden: Das Prinzip des Gesetzes vom 13. Mai 2008 ist dass die Überstunden durch Ruhezeiten kompensiert werden und dies im Verhältnis von 1,5 Stunden Ruhe zu 1 Stunde Überstunde. Zusätzlich sieht das Gesetz die Möglichkeit vor die Überstunden auf ein „Zeitsparkonto“ zu übertragen. Sollte dieser Übertrag nicht möglich sein, werden diese an 140% ausbezahlt. Diese Zahlung ist steuer- und von der Sozialversicherung befreit.
- Die Anpassung der steuerlichen Bemessungsgrundlage
Diese Änderungen betreffen den Monatslohn, die Überstunden, die Prämien und Gratifikationen, sowie das Schlechtwettergeld und die konjunkturelle Arbeitslosigkeit.
Für die Überstunden zum Beispiel, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Entlohnung der Überstunden zum normalen Satz (100%) und die entsprechenden Stunden separat anzugeben. Der Betrag der Überstunden wurde vorher unter der Rubrik „Bruttolohn“ angegeben. Da dieser Betrag nun im Prinzip nicht mehr der Sozialversicherung unterliegt, außer für die Kranken- und Pflegeversicherung, müssen diese separat gemeldet werden.
Die Zuschläge für Überstunden sind nicht mehr meldepflichtig.
- Die Umstrukturierung der Sozialen Sicherheit
Diese beinhaltet folgende Fusionen:
- Fusion der Kranken- und Pensionskasse
Neben dem Allgemeinen Zentrum der Sozialversicherung, der Landeskasse für Familienleistungen und der Unfallversicherungsanstalt werden folgende Institutionen gegründet:
- Eine Landeskasse für Krankenversicherung (CNAM), durch den Zusammenschluss der Krankenkassenunion, der Krankenkassen der Angestellten des Privatsektors und der Krankenkasse der Selbstständigen
- Eine Landeskasse für Pensionsversicherung (CNAP), durch den Zusammenschluss der 4 Pensionskassen
- Zusammenschluss der Arbeiterkammer und der Privatangestelltenkammer zu einer neue Angestelltenkammer
Für weitere Informationen: http://www.ccss.lu oder auch http://www.gouvernement.lu |
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